Er hat denn auch die entscheidenden Dokumente selber unterzeichnet. Die zahlreichen aktenkundigen Protokolle, Verträge, Schreiben und E-Mails lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das beschriebene Vorgehen bewusst und in Kenntnis der geltenden Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung gewählt hat. In Bezug auf die einzelnen Handlungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1301 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).