Da die Frage der Bereicherung für die in diesem Sachverhaltskomplex zu prüfenden Tatbestände irrelevant ist, wird auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Rückzahlungen verzichtet. Angemerkt wird lediglich, dass der Beschuldigte, die beschwerte Dritte und deren Rechtsvertreter in Bezug auf die Rückzahlung der an die Ehefrau überwiesenen rund CHF 320'000.00 unterschiedliche Angaben machten und das Geld zumindest in einem ersten Schritt nicht zurück an die W.________ oder eine D.________-Gesellschaft überwiesen wurde, sondern auf ein Privatkonto des Beschuldigten (pag. 18 3269 Z. 4 ff., pag. 18 3288 Z. 25 ff., pag. 18 3703 f. und pag. 23 056 ff.).