das seiner Ehefrau geflossen ist und von dort aus zumindest teilweise für private Zwecke verwendet wurde. Selbst wenn das Geld, wie vom Beschuldigten oberinstanzlich geltend gemacht, zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt wurde, lag somit im Tatzeitpunkt eine Bereicherung vor. Da die Frage der Bereicherung für die in diesem Sachverhaltskomplex zu prüfenden Tatbestände irrelevant ist, wird auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Rückzahlungen verzichtet.