98 - Die Schiffsgesellschaften hätten über das vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20% des Buchwerts resp. Erwerbspreises verfügt. Tatsächlich galt zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ ein tieferer Erwerbspreis gemäss Schiffbauvertrag I. Die gegenüber der CD.________ und dem BT.________ kommunizierte erste Rate von 20% des Kaufpreises war nicht geschuldet und wurde weder mit einer Geldzahlung noch durch Anrechnung von Projektarbeiten geleistet. Die Bestätigung der BW.________ für den Erhalt der ersten Rate entsprach nicht der Wahrheit.