23.4. Fazit Grundsachverhalt Das BT.________ ging bei der Gewährung der Bürgschaften fälschlicherweise von folgenden Voraussetzung aus: - Der Erwerbspreis der vier Schiffe habe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II entsprochen; - Die D.________-Gesellschaften resp. die Schiffsgesellschaften hätten als erste Anzahlung 20% dieses Preises aus Eigenmitteln und zwar in Form von Geldzahlungen geleistet; - Über den Erwerbspreis hinausgehende Kosten der Bestellerinnen seien ausschliesslich über die in den Kreditverträgen und der Bürgschaftszusage erwähnten «additional costs» finanziert worden;