_ bestimmt wurde, da sie dabei auf die Informationen der D.________-Gesellschaften resp. des Beschuldigten angewiesen waren. Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Hinweise, wonach im BT.________ – konkret durch AW.________ – bei der Vergabe dieser Bürgschaften eine Sorgfaltspflicht verletzt worden wäre, oder eine beteiligte Person vom tatsächlichen Schiffspreis Kenntnis gehabt hätte. Die entsprechenden Aussagen von AW.________ werden als glaubhaft erachtet (pag. 07 170 015 Z. 11 ff.). Es wird hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1300 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).