07 011 079): Wie bereits erwähnt gingen die beiden Institutionen davon aus, dass vorgängig von Seiten der Schiffsgesellschaften eine erste Rate im Umfang von 20% des höheren Kaufpreises geleistet worden war. Die konkrete Abstimmung des Bürgschaftsbetrags bei Ablieferung des Schiffes erfolgte gestützt auf Zahlen und Dokumente, die von den Schiffsgesellschaften und der Werft geliefert wurden. Es spielt insofern keine Rolle, ob der konkrete Bürgschaftsbetrag zwischen der CD.________ und dem BT.________ bestimmt wurde, da sie dabei auf die Informationen der D.________-Gesellschaften resp. des Beschuldigten angewiesen waren.