04 003 296 ff.). Dem BT.________ war sodann der Schiffbauvertrag II vom 4. August 2003 bekannt, in dem ebenfalls der Kaufpreis von EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00 mit den im Entwurf geschilderten Zahlungsmodalitäten festgehalten war (pag. 04 003 064 ff.). In Kombination mit der Bemerkung im Bürgschaftsantrag durfte das BT.________, wie von AW.________ geschildert, davon ausgehen, dass die Verträge für die anderen drei Schiffe identisch lauteten (pag. 21 139 Z. 22 ff.). Kenntnis hatte der N.________ weiter von den Kreditverträgen vom 22. März 2004 zwischen der CD.