Wenn die kapitalerhöhende Gesellschaft nicht ein Fall von Art. 725 Abs. 2 OR sei, sei die Werthaltigkeit des zu verrechnenden Darlehens immer unbestritten vorhanden. Sodann zitiert der Gutachter diverse Literatur zur Verrechnungsliberierung und hebt insbesondere die Kriterien der Gleichartigkeit, der Fälligkeit, der Gegenseitigkeit und des Bestands der zu verrechnenden Forderung hervor (pag. 18 2966 f.). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass die zur Verrechnung gebrachten Darlehen nicht werthaltig waren, weil sie nicht existierten. Wie im Gutachten BC.