Es sei daher nicht von Relevanz, ob die verrechneten Darlehen werthaltig gewesen seien. Durch den bilanzmässig vorgenommenen Passivtausch seien weder Gläubi- ger- noch Aktionärsinteressen verletzt worden. Im Gutachten BC.________ wird ausgeführt, die Diskussion über die Werthaltigkeit bei Liberierung des Aktienkapitals durch Verrechnung sei auf den Sanierungsfall beschränkt. Wenn die kapitalerhöhende Gesellschaft nicht ein Fall von Art. 725 Abs. 2 OR sei, sei die Werthaltigkeit des zu verrechnenden Darlehens immer unbestritten vorhanden.