__ AG von CHF 25 Mio. und die Darlehen der D.________ AG an die vier Schiffsgesellschaften von je CHF 6.25 Mio. fiktiv, mithin nicht werthaltig, waren und bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt jedes Jahr in der Bilanz Aktienkapital ausgewiesen wurde, das nicht vorhanden war. Die Verteidigung argumentiert schliesslich unter Berufung auf das Gutachten BC.________, solange die kapitalerhöhende Gesellschaft nicht sanierungsbedürftig sei, sei die Werthaltigkeit des zu verrechnenden Darlehens immer vorhanden. Es sei daher nicht von Relevanz, ob die verrechneten Darlehen werthaltig gewesen seien.