Die vom Beschuldigten zitierten Revisionsberichte sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu lesen, auch wenn eine allfällige Verantwortlichkeit der Revisionsstellen in einem anderen Verfahren zu klären ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass das Darlehen der CR.________ an die D.________ AG von CHF 25 Mio. und die Darlehen der D.________ AG an die vier Schiffsgesellschaften von je CHF 6.25 Mio. fiktiv, mithin nicht werthaltig, waren und bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt jedes Jahr in der Bilanz Aktienkapital ausgewiesen wurde, das nicht vorhanden war.