Dem entsprechend gab CQ.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme denn auch an, dass bei der Vorbereitung der Kapitalerhöhung mit der Revisionsstelle auf die Bestätigung der Werft für den Erhalt der Anzahlung abgestellt worden sei. Es sei von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, dass dort Werte nicht stimmen könnten. Es habe damals keinen Anlass gegeben, von fiktiven Beträgen oder Überbewertungen zu sprechen (pag. 18 592 Z. 369). Die Frage von Scheinzahlungen und fiktiven Summen habe man damals in keiner Weise angeschaut (pag. 18 586 Z. 155). Auch AW.________ gab an, bei der Prüfung der Jahresrechnungen sei nie der Eindruck entstanden, dass etwas nicht gestimmt habe.