Dieser tatsächliche Erwerbspreis – und nicht ein allfällig höherer Marktpreis – waren für die Bilanzierung zum Anschaffungswert massgebend (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 SSG, wonach der Erwerbspreis als erster Buchwert gilt). Hinzu kommt, dass sich der Verkauf der V.________ im Dezember 2007 ereignete. Das sind vier Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags und gut zwei Jahre nach Ablieferung des Schiffs am 30. April 2005. Eine Aussage über den ursprünglichen Erwerbspreis lässt sich daraus nicht ableiten. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Jahresrechnungen der CR.________ seien von CW.________, diejenige der D.________-Gesellschaften von der BG.