Anders als im Gutachten BC.________ vorgebracht, weckt diese fehlende bzw. ungenaue Verschriftlichung berechtigterweise Zweifel: Es wird als unwahrscheinlich erachtet, dass zwischen den D.________- Gesellschaften und der BW.________ Vermögenswerte in der Höhe von CHF 25 Mio. verschoben wurden, ohne dies in der Buchhaltung festzuhalten und in Verträgen präzise zu umschreiben. In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der CR.________ fällt zudem auf, dass dem Darlehen der CR.________ an die D.________ AG («loan receivable») in der Bilanz per 31. März 2005 ein Betrag von rund CHF 25 Mio. «due to beneficial owner» auf der Passivseite gegenüberstand (pag. 04 003 254 ff.; vgl. pag. 0001 165).