91 Bemerkenswert ist auch hier die Entwicklung in der Argumentation des Beschuldigten und der Verteidigung: Der Beschuldigte gab bereits zu Beginn der Untersuchung an, es seien Projektkosten aktiviert und gutgeschrieben («akkreditiert») worden. Dabei machte er aber zunächst keine genauen Angaben dazu, in welcher Buchhaltung diese Aktivierung geschehen sei (pag. 05 002 008 Z. 250 ff.). Er gab einzig an, «es müsse in der Buchhaltung der D.________ AG enthalten sein» (pag. 05 002 009 Z. 287 und pag. 05 002 010 Z. 333 ff.).