Die Werft wiederum habe ihre Schuld aus dem Kauf der Projektleistungen mit ihrer Forderung aus dem Kaufpreis verrechnet bzw. den Kaufpreis direkt um diese Leistung reduziert. Sie habe dies durch die Bestätigungen für die Zahlung der ersten Rate vom 22. Dezember 2003 resp. 18. März 2004 bescheinigt. Damit diese Verrechnung den Schiffsgesellschaften zugutekommen würde, sei die Schuld der Werft gegenüber der CR.________ zunächst an die D.________ AG und von dieser an die Schiffsgesellschaften verkauft worden. Dadurch sei eine Schuld der D.________ AG gegenüber der CR.