Die Werft habe der CR.________ und die CR.________ der D.________ AG je den Betrag von CHF 6.25 Mio. geschuldet. Der Verkauf von der D.________ AG an die CR.________ sei dabei auf Kredit erfolgt – die aus dem Verkauf resultierende Schuld könne als Darlehen verstanden werden. Der Darlehensvertrag vom 19. März 2004 zwischen der CR.________ und der D.________ AG sei das logische «Restprodukt» dieses nicht schriftlich festgehaltenen Verkaufs. Die Werft wiederum habe ihre Schuld aus dem Kauf der Projektleistungen mit ihrer Forderung aus dem Kaufpreis verrechnet bzw. den Kaufpreis direkt um diese Leistung reduziert.