23.1.1 oben). Die vom Beschuldigten beschriebenen Transaktionen wurden im Gutachten BC.________ in den Einzelheiten wie folgt erklärt (pag. 18 2955 ff.): Die CC.________ AG und die D.________ AG hätten pro Schiff Eigenleistungen von CHF 6.25 Mio. erbracht und aktiviert. Dies sei gemäss Schweizer Buchführungsrecht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich und üblich. Die D.________ AG habe diese aktivierten Projektkosten an die CR.________ verkauft, die sie wiederum an die Werft weiterverkauft habe. Durch diese Verkäufe hätten beide Gesellschaften eine Kaufpreisforderung von CHF 6.25 Mio. erworben: Die Werft habe der CR.