23.2. Eigenkapital der Schiffsgesellschaften In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Schiffsgesellschaften über das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20% des Buchwerts resp. des Erwerbspreises verfügten. Dabei werden zunächst die in den Unterlagen dokumentierten Aktienkapitalerhöhungen und damit zusammenhängenden Darlehen beschrieben. Danach wird unter Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten geprüft, ob die bei den Kapitalerhöhungen zur Verrechnung gebrachten Darlehen Bestand hatten.