als Leistung einer ersten Rate betrachtet und gutgeschrieben wurden. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und Aussagen sind entsprechende Vereinbarungen und Transaktionen zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil geht daraus klar hervor, dass zwischen dem Beschuldigten als Vertreter der involvierten D.________- Gesellschaften und der BW.________ ein tieferer Preis gemäss Schiffbauvertrag I für die Schiffe vereinbart und bezahlt wurde als gegenüber der CD.________ und dem BT.________ kommuniziert – es gab somit zwei tatsächlich verschiedene Verträge.