_ steht exemplarisch für diese Vorgehensweise – zumal der CD.________ in der Folge tatsächlich ein zu hoher Betrag in Rechnung gestellt wurde, was zu den thematisierten «Overpayments» zugunsten der W.________ führte. In der Gesamtschau ist somit widerlegt, dass es sich bei den beiden Schiffbauverträgen im Grunde um ein und denselben Vertrag handelte. Ebenso ist widerlegt, dass Eigenleistungen der D.________-Gesellschaften im Wert von CHF 6.25 Mio. pro Schiff von der BW.________ als Teil des Schiffspreises gemäss Schiffbauvertrag II resp. als Leistung einer ersten Rate betrachtet und gutgeschrieben wurden.