Eine Anrechnung an den Kaufpreis ist somit auch in Bezug auf diese Leistungen ausgeschlossen. - Die Tatsache, dass den Schiffsgesellschaften aus dem Finanzierungskredit für die Leistung gewisser Arbeiten EUR 1-1.6 Mio. zugingen, führt sodann dazu, dass nach Darstellung des Beschuldigten insgesamt Projektarbeiten von deutlich mehr als CHF 6.25 Mio. pro Schiff angefallen wären. Dies wird nicht als realistisch erachtet. - Weiter hat die J.________ AG zwar Anzahlungen von rund CHF 3.86 Mio. an die BW.________ geleistet, davon aber den grössten Teil wieder zurückerhalten – eine Verrechnung mit der ersten Rate fand auch hier nicht statt.