- Andere von der Verteidigung aufgezählte und angeblich angerechnete Leistungen wurden zwar von den Schiffsgesellschaften getragen, jedoch mit der Auszahlung des «Restbetrags» von EUR 1-1.6 Mio. pro Schiff durch die CD.________ direkt als «additional costs» abgegolten. Es handelte sich dabei um Aufwendungen, die als zusätzliche Kosten zum Kaufpreis vorgesehen waren. Eine Anrechnung an den Kaufpreis ist somit auch in Bezug auf diese Leistungen ausgeschlossen.