_ hervorgeht, dass dadurch Synergien gebündelt werden konnten. - Hinzu kommt, dass bei zahlreichen Arbeiten und Leistungen, welche gemäss der Verteidigung gutgeschriebene Eigenleistungen darstellen sollen, eine Anrechnung an den Kaufpreis nicht möglich ist. So werden diverse, von der Verteidigung aufgezählte Arbeiten in den Schiffbauverträgen zusätzlich zum Schiffspreis der Bestellerin zugewiesen. Dadurch ist eine Anrechnung dieser Leistungen an die erste Rate ausgeschlossen. Andere angeblich gutgeschriebene Projektkosten wurden in beiden Schiffbauverträgen der Werft zugeschrie-