Oder weshalb der Beschuldigte auf zentrale Fragen wie jene nach den beiden Versionen der Rechnung für die 5. Rate keine Antwort geben konnte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die CC.________ AG erst als Erbringerin der Projektkosten ins Zentrum gerückt wurde, nachdem die Vorinstanz festgehalten hatte, es sei nicht realistisch, dass die im Oktober 2003 gegründete D.________ AG bis zur Bestätigung der Zahlung der ersten Rate im Dezember 2003 resp. März 2004 eine Wertschöpfung von CHF 25 Mio. generiert habe.