Dabei fällt auf, dass in den Schreiben und Anträgen an das BT.________ stets der höhere Preis gemäss Schiffbauvertrag II genannt wurde, in der Kostenzusammenstellung der BW.________, über die sich AJ.________ mit dem Beschuldigten austauschte, hingegen ein Preis ungefähr in der Höhe des Kaufpreises gemäss Schiffbauvertrag I als «original price» vermerkt wurde. Ein zweiter Hinweis ist, dass die von der CD.________ geleisteten «2.-4.» Raten sowie die 5. Rate nach Abzug der «Extra Works» dem tieferen Kaufpreis entsprechen. Zwar bestätigte die BW.