Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte Gelder, die ohne sein Wissen auf ein Konto der W.________ überwiesen wurden, im grossen Umfang in bar abheben oder auf das Konto seiner Frau verschieben würde. Seine Aussagen sind demnach als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass via die W.________ insgesamt Beträge von über CHF 1.2 Mio. an den Beschuldigten gingen, entgegen seinen anfänglichen Beteuerungen, wonach keine Geldmittel von der W.________ an ihn geflossen seien (pag. 05 001 015 Z. 521 und pag. 05 002 010 Z. 324).