05 002 006 Z. 200). Aus seinem Standpunkt sei es wichtig, dass das Geld an die J.________ zurückgegangen sei (pag. 05 002 007 Z. 203 f.). Diese Aussagen widersprechen den soeben ausgeführten, dokumentierten Geldflüssen, die zeigen, dass die Gelder gerade nicht an die Schiffsgesellschaft gingen. Die Verteidigung führte aus, es habe sich bei den «Overpayments» um von der Schiffsgesellschaft getragene «additional costs» gehandelt. Die Beträge seien der Schiffsgesellschaft zugestanden (pag. 18 3444.). Auch diese Erklärung überzeugt nicht. Die Gelder wurden offensichtlich nicht wie Beträge behandelt, die den Schiffsgesellschaften zustanden.