Weiter wurden teilweise explizit unterschiedliche Währungen und detaillierte Beträge genannt. Hingegen wurde in keinem der Dokumente erwähnt, die Anzahlung sei durch die Verrechnung oder Gutschrift von Eigenleistungen erfolgt, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden wäre. Die Erklärung des Beschuldigten, die Wörter «paid» und «received» seien als «credited» zu verstehen, vermögen angesichts des systematischen Gebrauchs dieses Vokabulars nicht zu überzeugen. Da nicht nur die BW.________ entsprechende Formulierungen verwendete, kann auch ausgeschlossen werden, dass Sprachbarrieren Grund für ein allfälliges Missverständnis waren.