__ bekannten Vereinbarungen eine erste Rate im Umfang von 20% des Preises durch die Bestellerinnen geschuldet war, obwohl weder im Schiffbauvertrag I noch im Schiffbauvertrag II explizit eine solche erste Anzahlung vorgesehen war. Ebenso ist unbestritten, dass keine entsprechende Zahlung von der D.________ AG oder – wie aufgrund des Darlehensvertrags vom 19. März 2004 vermutet werden könnte – von der CR.________ an BW.________ überwiesen wurde (pag. 18 3291 f. Z. 9 ff.). Nach Angaben des Beschuldigten soll diese Zahlung durch Anrechnung von Eigenleistungen erbracht worden sein.