– wie bereits dargelegt – vom höheren Kaufpreis ausging. Daran ändert auch nichts, dass die Kreditverträge betreffend die Schiffe V.________, I.________ und L.________ auf Schiffbauverträge vom 19. Dezember 2003 verwiesen und von diesem Datum nur Schiffbauverträge mit dem tieferen Kaufpreis vorliegen. Aus dem Wortlaut der Kreditverträge wird klar, dass die CD.________ bei der Ausgestaltung der Kreditverträge ebenfalls vom höheren Schiffspreis ausging. Im Übrigen ist dokumentiert, dass die CD.________ die «2.-4. Rate» gemäss den Kreditverträgen an BW.________ ausbezahlt hat (J.________: pag. 24 011 f., pag. 24 021 ff. und pag. 24 036 f.; V.________: pag. 24 066 f., pag. 24 074 f. und pag.