- Für die Frage, wer wen getäuscht hatte, kann auf Ziff. III.B.1.2.3.b, S. 83 verwiesen werden. An dieser Stelle sei einzig erwähnt, dass das Gericht die Argumentation, aus den einzelnen Vertragsbestimmungen des loan agreements sei zu schliessen, die CD.________ habe das BT.________ getäuscht, wie dies die Verteidigung in ihrer dritten Schlussfolgerung tut, nicht nachvollziehen kann. - Die weiteren Schlussfolgerungen sind eigentlich keine solchen, sondern blosse Kritik an den Anzeigerinnen und dem Staatsanwalt, es wird daher darauf verzichtet, auf diese weiter einzugehen.