- Damit ist der zweite Schluss der Verteidigung, dass das BT.________ ebenfalls Kenntnis davon gehabt habe, dass es zwei Verträge gebe oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können, dass es zwei Verträge gebe, ebenso nicht zwingend bzw. nicht zutreffend. Auf das Wissen und Willen des BT.________ geht das Gericht unter Ziff. III.B.1.2.5, S. 90 noch vertieft ein, es gilt aber das Gleiche wie bei der CD.________: Hätte das BT.________ gewusst, dass es auch noch einen Vertrag mit einem tieferen Preis gibt, dann hätte es zweifellos vom Beschuldigten Klarheit verlangt bzw. hätte sicher nicht eine Bundesbürgschaft basierend auf dem höheren Kaufpreis erteilt.