Die Teilzahlungen des Schiffbauvertrags I sind jedoch nicht „equal“, also nicht gleich gross, sondern unterschiedlich hoch, im Gegensatz zu denen des Schiffbauvertrags II, die alle vier gleich hoch sind. Aus dem Umstand, dass von fünf Teilzahlungen die Rede ist, folgt also entgegen der Suggestion der Verteidigung nicht, dass die Bank beide Verträge gekannt haben muss. Aus Sicht des Gerichts kannte sie eher weder den einen noch den anderen Vertrag, sondern am ehesten einen Entwurf, wenn überhaupt, denn aus den dem Wirtschaftsstrafgericht zugestellten Akten ergibt sich nichts solches.