Relevant ist vielmehr Folgendes: Verhandlungen über den tieferen Preis widersprechen der Darstellung des Beschuldigten, wonach der Preis gemäss Schiffbauvertrag I genau der Preis gemäss Schiffbauvertrag II abzüglich der Eigenleistungen der Bestellerin gewesen sei. In Kombination mit der fehlenden Transparenz über den Grund für die beiden Verträge und die Unstimmigkeiten der Vertragsdaten entsteht der Eindruck, es sei bewusst über die tatsächlichen Vereinbarungen und Verhältnisse hinweggetäuscht worden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschuldigte diese fehlende Transparenz nicht grundsätzlich bestreitet (pag.