73 geschlossen und rückdatiert wurde. Der Umstand, dass in Art. 18 Schiffbauvertrag I die im Oktober 2003 gegründete D.________ AG als c/o-Adresse genannt wird, bietet zwar keine Gewähr dafür, dass der Vertrag erst nach deren Gründung unterzeichnet wurde. Diese Gründung war vorgängig geplant und es ist ohne weiteres denkbar, dass die D.________ AG bereits vorher als Kontaktstelle genannt wurde, zumal die D.________ AG nicht Vertragspartei war. Im Vergleich zur vorher angegebenen CC.