Mit Blick auf die E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.________ an DA.________ erscheint vielmehr naheliegend, dass der Schiffbauvertrag I das Ergebnis von separaten Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und AJ.________ war, die zumindest in den Grundzügen Ende August 2003 einen Abschluss fanden («have finally agreed»). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Schiffbauvertrag I im Nachhinein ab-