__ Werft aufgrund ihrer Mentalität das Gesicht nicht habe verlieren wollen, nachdem sie einen Vertrag gemacht habe, der betreffend die Refundment Guarantee nicht funktioniert habe. Die Darstellung, wonach im Schiffbauvertrag I der Preis auf den Nettowerftpreis angepasst worden sei, da die Bank keine Refundment Guarantee auf den Projektkosten der Bestellerin habe leisten wollen, erklärt nämlich nicht, weshalb im Schiffbauvertrag I nicht nur der Preis, sondern auch weitere Punkte – insbesondere die Zahlungsraten und das Lieferdatum angepasst wurden. Mit Blick auf die E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.