Schiffbauvertrag I zu verrechnende Eigenleistungen der Bestellerin im Vertragspreis nicht enthalten waren. Hinweise auf solche Eigenleistungen finden sich in den Verträgen keine. Vielmehr gehen der Wortlaut der Verträge und die Ausführungen des Beschuldigten deutlich auseinander. Dies gilt auch für seine Erklärungen, weshalb beide Verträge dasselbe Datum tragen, obwohl der Schiffbauvertrag I später abgeschlossen worden sei und den Schiffbauvertrag II ersetzt habe: Mit Blick auf die ausführlichen vertraglichen Regelungen erscheint nicht glaubhaft, dass beim Abschluss des Schiffbauvertrags I vergessen wurde, das Datum anzupassen.