72 ten sind auch im Schiffbauvertrag I der Werft zugewiesen, obwohl die angeblich von den D.________-Gesellschaften erbrachten und an die erste Rate angerechneten Leistungen in dieser Vertragsversion nicht enthalten sein sollen. Konsequenterweise muss daraus der Schluss gezogen werden, dass auch diese Arbeiten nicht Teil der angerechneten Projektkosten sein konnten. Im Ergebnis bezweifelt die Kammer bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in Kombination mit dem Wortlaut der Verträge, dass die beiden Vertragsversionen im Grunde derselbe Vertrag waren, mit dem einzigen Unterschied, dass im