dass zumindest diese genannten Arbeiten nicht Teil der angeblich verrechneten Eigenleistungen waren. Andere Arbeiten resp. Kosten, die Teil der angerechneten Eigenleistungen sein sollen, wurden laut den Verträgen von der Werft erbracht. So etwa die Kosten für die Klassifizierung (Art. 1.3 der Schiffbauverträge), die Pläne des Schiffs (Art. 5 der Schiffbauverträge), Teile der Ausrüstung (Art. 17.3 der Schiffbauverträge), Infrastruktur für die Vertreter der Bestellerin vor Ort (Art. 5.4 der Schiffbauverträge) oder das Design des Schiffs (Art. 16.2 und Art. 21 der Schiffbauverträge). Diese Arbei-