17 der Schiffbauverträge). In beiden Verträgen wurden die Kosten dieser Leistungen ausdrücklich der Bestellerin zugewiesen, sie müssen also als zusätzliche Kosten zum Vertragspreis verstanden werden. Es wurde erwartet, dass die Bestellerin diese Kosten zusätzlich zu den Kaufpreisraten trägt. Folglich war es nicht möglich, diese Kosten als Teil des Vertragspreises anrechnen zu lassen. Die genannten Klauseln haben in den beiden Vertragsversionen denn auch keine Änderung erfahren, obwohl der Vertragspreis gemäss dem Beschuldigten im Schiffbauvertrag II den Wert der Eigenleistungen beinhalten sollte, jener im Schiffbauvertrag I hingegen nicht. Dies kann nicht anders verstanden werden, als