nannten Fragen in Bezug auf die Buyer’s Supplies ausdrücklich geregelt wurden (vgl. beispielsweise Art. 5.5 und Art. 9.1 der Schiffbauverträge). Weiter sind in den beiden Schiffbauverträgen zwar tatsächlich diverse Arbeiten, welche gemäss den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung Eigenleistungen darstellen sollten, der Bestellerin zugeschrieben. Etwa die Registrierung der Schiffe (Art. 1.6 der Schiffbauverträge), die Vertretung der Bestellerin vor Ort (Art. 5 der Schiffbauverträge) oder die bereits erwähnten Buyer’s Supplies inkl. Haftung (Art. 9.1 und Art. 17 der Schiffbauverträge).