18 3393). Die fehlende Verschriftlichung dieser angeblichen Vereinbarung erstaunt ebenso im Vergleich mit anderen, in den Akten befindlichen Verträgen, in denen durchaus ausformuliert wurde, wenn sich der Erwerbspreis eines Schiffes «inkl. Kosten der Bauzeitfinanzierung, Bauaufsicht und Erstausrüstung» verstand (vgl. pag. 04 010 2339). Es erscheint denn auch unwahrscheinlich, dass BW.________ so umfassende Eigenleistungen ihrer Vertragspartnerin als Zahlung entgegengenommen hätte, ohne die Einzelheiten wie die konkreten Leistungen oder Haftungs-, Garantie- und Versicherungsfragen vertraglich zu klären. Insbesondere da die Vertragswerke ansonsten ausführlich gestaltet wurden und die ge-