Dies erstaunt: Angesichts des ansonsten hohen Detailgrads der Verträge, der hohen Summe von CHF 6.25 Mio. pro Schiff, die durch Eigenleistungen beglichen worden sein soll, und dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Schiffe ohne Eigenleistung der Bestellerin nicht hätten gebaut werden können, wäre zu erwarten, dass die von der Bestellerin zu erbringenden Leistungen und deren Verrechnung mit dem Kaufpreis im Vertrag festgehalten würden. Zumal die Verteidigung selber betonte, Schiffbauverträge würden eine «umfassende vertragliche Preisgestaltung» beinhalten und unter Beizug entsprechender Fachleute ausgehandelt (pag. 18 3393).