Diese Beträge, die dem Preis gemäss Schiffbauvertrag I entsprechen, stellten also die Gesamtkosten für die Schiffe dar und nicht lediglich einen Teil der Kosten. - Für die Tilgung des Kaufpreises ist in beiden Schiffbauverträgen ausdrücklich und für sämtliche Raten «payment» mittels «telegraphic transfer» (Banküberweisung) vorgesehen. Es wurden präzise Kontoangaben der Werft in den Verträgen festgehalten und die Tragung von Aufwänden bei der Überweisung geregelt (Art. 2.4 und Art. 2.5 beider Schiffbauverträge). Diese Formulierung hält zweifellos eine Zahlung aller Raten mittels Banküberweisung fest.