17 der Verträge «exclusive of the buyer’s supplies». Es sind also in beiden Vertragsversionen Leistungen vorgesehen, welche die Bestellerin auf eigene Kosten trägt, diese sind jedoch explizit nicht Teil des Vertragspreises (vgl. auch Art. 10.2, Art. 11.3.b und Art. 11.4.d Schiffbauverträge). - Sowohl AJ.________ als auch DA.________ bezeichneten die Beträge von USD 8’891’000 und EUR 8’450’000 resp. USD 8’855’00 + EUR 8’450'000 pro Schiff als «total amount/total cost». Diese Beträge, die dem Preis gemäss Schiffbauvertrag I entsprechen, stellten also die Gesamtkosten für die Schiffe dar und nicht lediglich einen Teil der Kosten. -