Weiter kann den Vertragswerken auch kein Hinweis entnommen werden, weshalb zwei unterschriebene Verträge gleichen Datums existieren: In keinem der beiden Verträge wurde vermerkt, dass es sich um die Abänderung eines bereits bestehenden Vertrages handle, geschweige denn, dass der eine Vertrag den anderen ausser Kraft setze. Vielmehr finden sich in den beiden Vertragsversionen, als auch in den genannten Begleitdokumenten verschiedene Formulierungen, die der Argumentation des Beschuldigten widersprechen: - In beiden Vertragsversionen versteht sich der angegebene Preis laut Art. 2.1 und Art. 17 der Verträge «exclusive of the buyer’s supplies».