Diese Wortwahl wäre nicht zu erwarten, wenn der tiefere Preis, wie vom Beschuldigten vorgebracht, lediglich der Nettopreis für die Schiffe dargestellt hätte. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Eigenleistungen und deren angebliche Verrechnung mit dem Kaufpreis werden in den Schiffbauverträgen nicht erwähnt – auch nicht im Schiffbauvertrag II, dessen höherer Preis vom Beschuldigten damit erklärt wird, dass die Eigenleistungen der Bestellerin im Preis inbegriffen seien. Weiter kann den Vertragswerken auch kein Hinweis entnommen werden, weshalb zwei unterschriebene Verträge gleichen Datums existieren: